Ende Januar 2007 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die „verdeckte Online-Durchsuchung“ im Strafprozess mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig ist. Seitdem wird vielfach die Einführung einer derartigen Norm gefordert. Die Analyse de lege ferenda zeigt, dass die erforderliche Beachtung der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereich des Persönlichkeitsrechts den Gesetzgeber vor erhebliche Probleme stellen wird. Überdies sperrt Art. 13 GG gegenwärtig die Verabschiedung einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Schließlich ergeben sich wichtige praktische Probleme, für die bislang keine Lösungen erkennbar sind.