1. Wirken bei einer amubulanten Operation Chirurg und Anästhesist in horizontaler Arbeitsteilung zusammen, so hat der Chirurg grundsätzlich nicht für Behandlungsfehler des Anästhesisten (hier: Überdosierung eines Hypnotikums; unzureichende postoperative Überwachung der Vitalfunktionen) einzustehen.