Zur Planfeststellung und Enteignungsentschädigung: Vorbehalt der Entschädigung im Enteignungsverfahren bei unmittelbarer Inanspruchnahme einer Fläche durch Planfeststellungsbeschluss. Entschädigungen für mittelbare Grundstücksbeeinträchtigungen sind dagegen im Feststellungsbeschluss festzulegen, auch die evtl. Übernahme von Restgrundstücken

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机构
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D O I
10.1007/s10357-004-0497-8
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