Zur Planfeststellung und Enteignungsentschädigung: Vorbehalt der Entschädigung im Enteignungsverfahren bei unmittelbarer Inanspruchnahme einer Fläche durch Planfeststellungsbeschluss. Entschädigungen für mittelbare Grundstücksbeeinträchtigungen sind dagegen im Feststellungsbeschluss festzulegen, auch die evtl. Übernahme von Restgrundstücken
D O I:
10.1007/s10357-004-0497-8