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Zulassungsbegrenzung/Hochschulrecht GG Art. 12 Abs. 1; HZG §5 Abs. 4; LHG §34 Abs. 1; KapVO VII §§11, 12
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D O I:
10.1007/s00350-014-3731-2
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摘要:
1. §11 KapVO VII lässt sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen
der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand
des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation)
umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine
solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
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