1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in den Fällen die statthafte Klageart gegen die Streichung
eines stofflichen Medizinproduktes aus der Anl. V zu der AM-RL des G-BA, wenn sich der Verwaltungsakt zur
Ankündigung der Streichung eines stofflichen Medizinproduktes aus der Anl. V zur AM-RL durch Vornahme
der Normänderung in Folge der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides erledigt hat.