1. Steht einem Arzt nach §53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so obliegt
es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er sich zu einer Zeugenaussage entschließt. Entbindet
der Patient den Arzt nicht von der Schweigepflicht, so erwächst ihm kein Anspruch darauf, dass dieser
die Aussage verweigert.