Auf der Grundlage einer allein von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen Bereitschaftsdienstordnung
können die in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellten Ärzte nicht unmittelbar
zum Bereitschaftsdienst (Notdienst) herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst
richtet sich vielmehr an das zugelassene MVZ.