Planfeststellung und Plangenehmigung sind etablierte Instrumente der Vorhabenzulassung und für
den Gewässerausbau bereits seit langem auch im Wasserhaushaltsrecht vorgesehen, nehmen dort aber eine
Sonderstellung ein, weil sie aufgrund der Vielfältigkeit der als Gewässerausbau zu qualifizierenden
Vorhaben teilweise eine andere Funktion haben als in den Materien der klassischen Infrastrukturplanung.
Sie haben dementsprechend im WHG eine spezifische gesetzliche Regelung erfahren. Die Besonderheiten resultieren
vor allem aus der in diesem Beitrag erörterten Reichweite des wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsvorbehalts
und kommen zudem in der wasserhaushaltsrechtlichen Ausformung alternativer Verfahrensgestaltungen –
der Plangenehmigung sowie der Freistellung von der Planfeststellungspflicht – zum Ausdruck.