Der Vertragsarzt hat nach dem ab dem 1.1.2009 geltenden Vergütungsrecht keinen Anspruch, dass
diejenigen Leistungen, die innerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung aber außerhalb
der Regelleistungsvolumina vergütet werden, von jeder Mengensteuerung freigestellt werden.