Aus dem als Dienstvertrag zu qualifizierenden Behandlungsvertrag über die prothetische Versorgung
eines gesetzlich krankenversicherten Patienten ist der Zahnarzt verpflichtet, in dem vor der Behandlung
zu erstellenden Heil- und Kostenplan alle beabsichtigten Leistungen aufzuführen, zu denen eine Eintrittspflicht
der Krankenkassen gegeben ist oder in Betracht kommt. Verletzt der Zahnarzt diese Vertragspflicht, steht
dem Patienten, der bei ordnungsgemäßer Planerstellung mit einem geringeren Eigenanteil belastet
worden wäre, ein Leistungsverweigerungsrecht zu.