1. Auf die Beantwortung der Frage, ob durch die Erteilung der Zulassung eine Gesamtarbeitszeit von
52 Wochenstunden durch den Bewerber überschritten wird, kommt es nach §20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV
i.d.F. des GKV-VStG nicht an, weil feste Zeitgrenzen nicht mehr zu beachten sind.