Behandlung nach dem Basistarif. Der Behandler hatte dem Zustandekommen eines privaten Behandlungsvertrages zu den Bedingungen des Basistarifs zugestimmt? Er darf dann ohne den vorherigen Abschluss einer abweichenden Vergütungsvereinbarung nach § 2 (1, 2) GOZ gesetzmäßig (§ 75 Abs. 3a SGB V) nur bis zum 2,0-fachen Satz für GOZ-Leistungen liquidieren, für GOÄ-Leistungen maximal nur den 1,8-fachen und für Röntgenleistungen den 1,38-fachen Satz.