Kein Anspruch auf Gleichbehandlung von Radiologen und Kardiologen bei der Durchführung und Abrechnung
von MRT-Leistungen durch Vertragsärzte
GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG §93a Abs. 1; SGB V §§77 Abs. 3, 4, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 3,
82 Abs. 1 S. 1, 116, 119c, 135 Abs. 2 S. 4; WBO Berlin §§2 Abs. 1, 3 Abs. 3
1. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt im Ergebnis nicht vor, wenn im Bereich des
Vertragsarztrechts Kardiologen mit der Zusatzweiterbildung “MRT-fachgebunden” die Durchführung
und Abrechnung von MRT-Leistungen versagt ist.