Es dürfte weitgehend Einigkeit bestehen, dass es sinnvoll ist, E-Mails und Datenträger zu verschlüsseln. Dennoch spielt die Verschlüsselung im anwaltlichen Alltag (und wohl auch im Alltag sonstiger Berufsgeheimnisträger) eine eher untergeordnete Rolle. Der folgende Aufsatz geht deshalb der Frage nach, ob bereits heute eine rechtliche Verpflichtung zur Verschlüsselung von Berufsgeheimnissen besteht und/ oder ob eine solche sich ggf. aus standesethischen Grundsätzen begründen lässt. Die Ergebnisse lassen sich weitgehend auf sonstige Berufsgeheimnisträger übertragen.