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Im Verwaltungsgerichtsprozess entwickeltes Richterrecht zur einseitigen Erledigung gilt auch im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess SGG §§160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2, 162, 197a Abs. 1 S. 1 Teils. 1 u. 3; VwGO §§154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3; GKG §§47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1
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D O I:
10.1007/s00350-014-3785-1
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1. Wird ein Rechtsstreit mit einem Anfechtungsbegehren im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess
nur einseitig für erledigt erklärt, stellt dies je nach prozessualer Konstellation keine Klagerücknahme
oder Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses dar und führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits
in der Hauptsache.
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