Im Verwaltungsgerichtsprozess entwickeltes Richterrecht zur einseitigen Erledigung gilt auch im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess SGG §§160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2, 162, 197a Abs. 1 S. 1 Teils. 1 u. 3; VwGO §§154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3; GKG §§47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1

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作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s00350-014-3785-1
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学科分类号
摘要
1. Wird ein Rechtsstreit mit einem Anfechtungsbegehren im kostenpflichtigen Sozialgerichtsprozess nur einseitig für erledigt erklärt, stellt dies je nach prozessualer Konstellation keine Klagerücknahme oder Annahme eines abgegebenen Anerkenntnisses dar und führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
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