1. Dass ein Anspruch teilweise bezifferbar ist, macht eine diesen Teil umfassende, insgesamt weiter
greifende Feststellungsklage nicht unzulässig. Auch wird eine zulässig erhobene Feststellungsklage
nicht dadurch (teilweise) unzulässig, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Teilbezifferung möglich
erscheint.