In der Diskussion über die Wirkung der Raubtierart Wolf auf Beutearten wie das Mufflon, finden
die Unterschiede der Klassifikationsvarianten heimisch und nichtheimisch sowie gebietsfremd und nichtgebietsfremd
in Verbindung mit der Einstufung einer Art als invasiv, wenig Beachtung. Die Verwendung der Begriffe “nichtheimisch”
und “gebietsfremd” lassen teilweise den Eindruck entstehen, es handle sich um Synonyme, mit
der Folge einer sich entwickelnden gefährlichen Unschärfe bei der praktischen Anwendung. In diesem
Beitrag soll das Verhältnis der naturschutzrechtlichen raum- und wirkungsbezogenen Möglichkeiten
der Einordnung einer Art untersucht werden, verbunden mit der Fragestellung, wann der Staat verpflichtet
ist, Gefährdungen einer Art vor einer sich neu oder wieder ausbreitenden anderen Art zu verhindern.
Es wird deutlich werden, dass aus naturschutzrechtlicher Sicht, Mufflonpopulationen als heimische Art vor
einer Ausrottung durch den Wolf zu schützen sind.