Ärztliche Meldung von Berufskrankheiten der Haut in der dermatologischen PraxisMedical notification of occupational skin diseases by dermatologists

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作者
S. Krohn
C. Skudlik
机构
[1] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV),Referat Berufskrankheiten, Hauptabteilung Versicherung und Leistungen
[2] Universität Osnabrück,Dermatologie, Umweltmedizin, Gesundheitstheorie, Fachbereich Humanwissenschaften
[3] Universität Osnabrück,Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation (iDerm)
来源
Der Hautarzt | 2021年 / 72卷 / 6期
关键词
Gesetzliche Unfallversicherung; Hautarztverfahren; Berufsdermatosen; Arbeitsbedingte Hautkrankheiten; Hautarztbericht; Statutory accident insurance; Dermatologist procedure; Occupational dermatoses; Work-related skin diseases; Dermatologist report;
D O I
10.1007/s00105-021-04808-2
中图分类号
学科分类号
摘要
Ärztinnen und Ärzte sind nach § 202 SGB (Sozialgesetzbuch) VII gesetzlich verpflichtet, den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu melden. Bei Hauterkrankungen kommen verschiedene BK-Nummern in Betracht. Sehr häufig sind die BK-Nrn. 5101 und 5103, aber auch zahlreiche weitere sind denkbar, zum Beispiel die BK-Nrn. 3101, 3102, 3104, 5102. Voraussetzung für den begründeten Verdacht ist, dass berufliche Einwirkungen mit der Hauterkrankung in eine Kausalbeziehung gebracht werden können. Für die Meldung ist das Formular F6000 „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ vorgesehen. Bei der zahlenmäßig bedeutendsten BK-Nr. 5101 ist eine Besonderheit, dass bereits bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsbedingten Krankheitsursache für jeden Arzt die Verpflichtung besteht, Versicherte unverzüglich einem Hautarzt vorzustellen (§ 41 Abs. 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Der Hautarzt leitet mit dem Hautarztbericht das sog. „Hautarztverfahren“ ein, um schnelle Präventionsmaßnahmen zu ermöglichen. Seit dem 01.01.2021 ist hierbei geregelt, dass die Erstmeldung von Erkrankungen der BK-Nr. 5101 immer mit dem Hautarztbericht erfolgen soll. Liegt bereits eine Berufskrankheit vor, ist zusätzlich auch die ärztliche BK-Anzeige zu erstatten. Hierdurch wird gewährleistet, dass der UV-Träger von Beginn an über ausreichend Informationen verfügt, um Präventionsmaßnahmen rasch und effektiv einzuleiten.
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