1. Den Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik ist in Bezug auf das Vorliegen
der Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit gemäß 3a Abs. 3 S. 1
Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 S. 1 ESchG kein Beurteilungsspielraum eingeräumt.