Zweck einer Übergangsbestimmung zur Erlangung einer Facharztbezeichnung für langjährig in einem neu eingeführten Gebiet tätige Ärzte ist es, berufliche Benachteiligungen gegenüber jüngeren Ärzten auszuschliessen, die die Weiterbildung von vorneherein in ihre berufliche Planung einbeziehen können. Eine rechtliche Besserstellung der Übergangsbewerber soll dadurch jedoch nicht begründet werden. Dies schliesst es aus, dass die überwiegende Zeit einer vom Übergangsbewerber absolvierten Weiterbildung zugleich als Tätigkeit in dem neu eingeführten Gebiet angerechnet wird.