1. Für die Grenze zur Auffälligkeit im Quartalszeitprofil ist bei in Teilzeit beschäftigten
Ärzten weder die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit noch die nach der BedarfsplRL maßgebende
Zeitgrenze ausschlaggebend. Vielmehr ist die Grenze entsprechend dem Umfang der Beschäftigung auf
einer viertel, einer halben oder einer dreiviertel Stelle als Bruchteil der für vollzeitbeschäftigte
Ärzte geltenden Grenze von 780 Stunden zu bilden.