Das veränderte moralische Empfinden gegenüber Fehl- und Totgeborenen manifestiert sich in den rechtlichen Regelungen des Personenstands- sowie Friedhofs- und Bestattungsrechts. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gegenwärtige Rechtslage und zeigt auf, welche rechtlichen Folgen das Erreichen der 500-g-Grenze nach sich zieht. Dabei werden die Unterschiede in den landesrechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgesetzen deutlich gemacht. Verfassungsrechtlich entfaltet die dem Nasciturus nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zukommende Würde gewisse zeitlich begrenzte Fortwirkungen auch nach seinem Ableben, sodass schon Fehlgeborene nicht einfach als Sondermüll „entsorgt“ oder sonst in unwürdiger Weise verwendet werden dürfen.