1. Wenn die Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus und seinem Chefarzt endet, wonach ihm gestattet
war, neben seiner Tätigkeit als Chefarzt eine Vertragsarztpraxis zu betreiben, verhält sich der
Chefarzt wettbewerbswidrig, wenn er die Vertragsarztpraxis gleichwohl fortführt und versucht, bei überweisungsgebundenen
Leistungen Kunden dazu zu bewegen, zukünftig seine Vertragsarztpraxis statt dem Krankenhaus zu beauftragen.