Die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit setzt voraus, dass die Behandlung den Einsatz der besonderen
Mittel des Krankenhauses erforderlich macht. Ist eine andere Behandlungsform, insbesondere eine ambulante
Behandlung, nicht ausreichend, besteht die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit. (Leitsatz der Bearbeiterin)