Die “erhebliche Beeinträchtigung” begegnet Vorhabensträgern und Genehmigungsbehörden
in den Stellungnahmen von Fachbehörden und Umweltverbänden in sehr unterschiedlichen tatsächlichen
und rechtlichen Zusammenhängen, in denen dem Begriff auch eine unterschiedliche Bedeutung zukommt.
Der Beitrag soll für die Bereiche immissionsschutzrechtlicher Vorhaben und Planfeststellungen einen
Überblick über den Begriff der “erheblichen Beeinträchtigung” aus dem Naturschutzrecht
geben. Dabei soll besonders auf die Neuerungen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– Westumfahrung Halle, Bau der A44, Hessisch Lichtenau, und Nordumfahrung Bad Oeynhausen – eingegangen
werden.