Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2009 die Verfassungsbeschwerden von drei Beschwerdeführern gegen den als Hackerparagraphen bezeichneten § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass die Beschwerdeführer durch die Vorschrift nicht in ihren Grundrechten betroffen sind. Die als mögliches Tatobjekt in Frage kommenden Dual-Use-Tools sieht das Gericht nicht vom Tatbestand des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst. Soweit Schadsoftware als taugliches Tatobjekt zum Einsatz kommt, fehlt es am entsprechenden Vorsatz, wenn im Auftrag und mit Einverständnis des Auftraggebers gehandelt wird.