Ein über 1300 m2 großes Metallgittergehege für Wölfe unterliegt der baurechtlichen Abstandsregelung. Rechtswidrige Baugenehmigung wegen des dadurch verletzten drittschützenden Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB
D O I:
10.1007/s10357-006-1147-0