Das „Grundgerüst“ für die Abrechnung hausärztlicher Leistungen bilden die beiden Formen der Versichertenpauschalen (Nrn. 03110–03112 beim Originalfall, Nrn. 03120–03122 im Überweisungs- oder Vertretungsfall) und der Morbiditätszuschlag nach Nr. 03212 EBM.