Der erste Teil des Aufsatzes (NuR 2013, 248) beschäftigte sich mit der Haftung für nachteilige
Gewässerveränderungen durch Einbringen von Stoffen oder in anderer Weise. Dieser Beitrag beschäftigt
sich mit der Haftung für nachteilige Gewässerveränderungen durch Anlagen gemäß
§89 Abs. 2 WHG. Anschließend wird dargelegt, wie nachteilig veränderte Gewässer nach
§90 WHG zu sanieren sind.