1. Ein Lagerraum i.S. des §4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ApBetrO darf in zulässiger Weise genutzt
werden für heimversorgende Tätigkeiten, die notwendiger- oder zumindest typischerweise mit der
Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbunden sind oder denen lediglich eine der Lagerung dienende
Funktion zukommt. Genutzt werden darf er zudem für heimversorgende Tätigkeiten, die das Apothekengesetz
und die Apothekenbetriebsordnung nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zuordnet.