Nutzung von (externen) Lagerräumen i.S. des §4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ApBetrO bei der Heimversorgung ApBetrO §4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ApoG §§1 Abs. 2 u. Abs. 3, 6

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作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s00350-015-4198-5
中图分类号
学科分类号
摘要
1. Ein Lagerraum i.S. des §4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ApBetrO darf in zulässiger Weise genutzt werden für heimversorgende Tätigkeiten, die notwendiger- oder zumindest typischerweise mit der Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbunden sind oder denen lediglich eine der Lagerung dienende Funktion zukommt. Genutzt werden darf er zudem für heimversorgende Tätigkeiten, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zuordnet.
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