Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen. Die Reichweite dieser Zweckbindung zu bestimmen, fällt schwer. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die generalklauselartige Weite der einfachgesetzlichen Zweckbindung des Aufkommens der Abwasserabgabe auf Grund der strengen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen eine Einschränkung erfährt, die an Sonderabgaben zu stellen sind. Zu klären sind die Rechtsnatur der Abwasserabgabe sowie die Maßstäbe, die das Finanzverfassungsrecht für die Erhebung von Sonderabgaben setzt.