Eine lasergestütze Entfernung von Tätowierungen darf nur von approbierten Ärztinnen
und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
Die entsprechende Regelung in 5 Abs. 2 NiSV ist rechtmäßig und insbesondere mit Art. 12 GG vereinbar.
(Leitsatz der Bearbeiterin)