Im Rahmen von 9 S. 1 HWG kann es lediglich auf eine abstrakte, generalisierende Bewertung ankommen,
da sich eine Werbung unabhängig von einer konkreten Behandlungssituation an eine Vielzahl nicht näher
individualisierter Personen richtet. Vor diesem Hintergrund ist ein Berufen auf 9 Abs. 2 HWG (nicht erforderlicher
persönlicher ärztlicher Kontakt) im Zusammenhang mit einer ärztlichen Werbung für eine
“Diagnostik für alle Organsysteme” über Telefon und Video ausgeschlossen.