Die derzeit in 13 Ländern erhobenen Abgaben auf Wasserentnahmen sehen durchweg außerordentlich
zahlreiche Freistellungen bestimmter Entnahmeanlässe und Wasserverwendungen vor. In drei Erhebungsländern
sind zudem Entnahmen aus Oberflächengewässern ohne Abgabepflicht. Vor dem Hintergrund des Kostendeckungsgrundsatzes
aus Art. 9 WRRL, aber auch in rechtspolitischer Hinsicht fragt sich, inwieweit sich derartige Ausnahmen
rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist der Behauptung nachzugehen, Entnahmen ohne anschließende
Verwertung des Wassers seien verfassungsrechtlich zwingend freizustellen.