Eine Methode hat das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative i.S.v. §137e Abs.
1 S. 1 SGB V, wenn ihr Nutzen mangels aussagekräftiger wissenschaftlicher Unterlagen weder eindeutig
belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden können, die Methode aber
aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist, dass
sie im Vergleich zu anderen Methoden eine effektivere Behandlung ermöglichen kann, und die bestehende
Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann.