1. Die Veranlassung der Aufnahme von Patienten mit alkoholinduzierter Leber-Zirrhose in die Warteliste
für die Zuteilung der Leber-Transplantate, obwohl die in Ziffer II. 2.1 S. 1 RL-BÄK 2009 enthaltene
Ausschlussklausel betreffend einer Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten nicht eingehalten war (“Wartelisten-Fälle”),
begründet im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG garantierte Gesetzlichkeitsprinzip keine Strafbarkeit
wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung.