Ein Zusammenwachsen mehrerer Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer Funktionseinheit zu einem Einkaufszentrum i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO kommt nur in den Fällen in Frage, in denen damit eine Größenordnung erreicht wird, die deutlich über der eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO liegt
D O I:
10.1007/s10357-005-0898-3