Ein Zusammenwachsen mehrerer Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer Funktionseinheit zu einem Einkaufszentrum i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO kommt nur in den Fällen in Frage, in denen damit eine Größenordnung erreicht wird, die deutlich über der eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO liegt

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机构
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D O I
10.1007/s10357-005-0898-3
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