Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen,
um an einem “Warnstreik” teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche
Vereinigungen gerichtete “Kampfmaßnahmen” sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts
unvereinbar. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß.
(Leitsätze der Bearbeiterin)