Die umfänglichen Regelungen innerhalb der DS-GVO sind häufig mit dem Wunsch nach Konkretisierung
und Spezifizierung verbunden, da der Rechtsanwender regelmäßig mit Unsicherheiten bei der Anwendung
des sekundärrechtlichen Datenschutzrechts konfrontiert ist.1 Auch im Sinne der praktikablen Rechtsanwendung
sollten eindeutige und allgemein verständliche Regelungen das Ziel sein, um nicht noch mehr Rechtsunsicherheit
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erzeugen.