Zur wesentlichen Beeinträchtigung durch Fluglärm. Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach §906 Abs 2 S 2 gleicht einem öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch; er kommt neben der Regelung des Lärmschutzes in einem, auch fiktiven, Planfeststellungsbeschluss im Bereich des Straßenbaues und von Flugplätzen nicht in Frage. Zur Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses

被引:0
作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s10357-005-0689-x
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