Zulässigkeit eines Katalogs beihilfefähiger Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker
LBG Rheinland-Pfalz §66 Abs. 5 S. 3 Nr. 2b; BVO Rheinland-Pfalz §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.
mit Anlage 2 Nr. 1 und Anlage 5
1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen
Beihilfenrecht nicht beihilfefähig.