1. Wiederholte Verstöße gegen sich aus der ApBetrO ergebenden Grundpflichten eines Apothekers
können auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG sowohl den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis
als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufes rechtfertigen.