1. Ein nicht zu vertretender reiner Diagnoseirrtum, aber kein Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei
einer Röntgenuntersuchung eine winzige Aufhellung auf der linken Seite nur unter Berücksichtigung
der später gewonnenen Erkenntnisse zum Vorliegen eines tumorösen Geschehens bereits als entsprechender
Hinweis eingeordnet werden kann.