1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S.
1 GG ein. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird; ein Eingriff
liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand
entgegensetzt. Auch die Einwilligung eines Betreuers nimmt der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter.