Reform der Unterbringungsgesetze der Länder GG Artt. 2 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 4; BGB §§1896, 1906 Abs. 1 Nr. 2; StGB §§61 Nr. 1, 63; PsychKG SN (2007) §§22 Abs. 1 S. 2, 23, 38 Abs. 1 S. 2

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作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s00350-013-3507-0
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学科分类号
摘要
1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird; ein Eingriff liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Auch die Einwilligung eines Betreuers nimmt der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter.
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