Mit der Ansiedlung von Windkraftanlagen treten u.a. die Belange der natürlichen Eigenart der
Landschaft und des Landschaftsbildes im Sinne des §35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) regelmäßig
in Konflikt. Infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legen die Instanzgerichte zu Lasten
dieser öffentlichen Belange einen restriktiven Prüfungsmaßstab an. Der Vorrang der Privilegierung
finde erst dort seine Grenze, wo ein Vorhaben zu einer nicht hinzunehmenden Verunstaltung führe. Dies
erfordert eine Einzelfallentscheidung, die nur schwer prognostizierbar und mit einer gewissen Subjektivität
verbunden ist. Der Autor unternimmt den Versuch, den anzulegenden Maßstab unter Berücksichtigung
der einschlägigen Rechtsprechung in objektivierbare Bahnen zu katalogisieren. Dabei beschränkt
sich die Darstellung ausschließlich auf diese Belange im Genehmigungsverfahren, sie erfasst weder die
weiteren in §35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange noch damit im Zusammenhang stehende naturschutzrechtliche
Fachplanungen oder die Anforderungen an die Steuerung durch Bauleitpläne.