1. Das aktive und passive Wahlrecht auf Bezirksebene wie auf Kammerebene ist akzessorisch zur Kammermitgliedschaft
und folgt dem Prinzip “Pflichtmitgliedschaft bedingt Partizipationsrecht”. Auf einen Mindestumfang
ausgeübter ärztlicher Tätigkeit kommt es nicht an, solange die Mitgliedschaft in der Kammer
besteht.