Der vorliegende Beitrag beruht auf Ergebnissen eines rechtsvergleichenden Projektes zu Status und Schutz extrakorporaler Embryonen, in das europäische und außereuropäische Länder einbezogen waren. In diesem Zusammenhang wurde auch untersucht, inwieweit In-vitro-Embryonen zu Forschungszwecken (insbesondere für die Stammzellforschung) erzeugt und/oder verwendet werden dürfen. Im Ergebnis zeigen sich erhebliche Divergenzen hinsichtlich der vorgefundenen Lösungen, die sich nicht allein über unterschiedliche Schutzkonzepte erklären lassen, sondern auf eine kontroverse Beurteilung des Maßes an Schutzwürdigkeit hinweisen, die solchen Entitäten zugesprochen wird. Dies findet schon auf begrifflicher Ebene Ausdruck, indem bereits und nicht ohne Hintersinn die Zuschreibung der Eigenschaft, im Rechtssinn ein „Embryo“ zu sein, keineswegs einheitlich erfolgt. Hierfür können sowohl zeitliche Dimensionen (Welche Entwicklungsschritte müssen nach Befruchtung einer Eizelle durch eine Samenzelle erfolgt sein?) als auch Fragen der Entstehungsweise (Inwieweit können Embryonen auch auf andere Weise als durch Befruchtung entstehen?) von Bedeutung sein. Aus den genannten Unterschieden ergibt sich weiterführend die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen – insbesondere in Bezug auf strafrechtliche Risiken – Forscher zu bedenken haben, wenn sie internationale Zusammenarbeit mit Kollegen aus permissiveren Ländern pflegen wollen.