Die Erhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. „Überschreitung der Grenzwerte“ der 22. BImSchV verlangt keine flächendeckende Überschreitung. Kompenstion der Grenzwertüberschreitung vor allem durch Luftreinhalteplanung, Problembewältigung der mittelbaren Auswirkungen der Grenzwertüberschreitung
D O I:
10.1007/s10357-004-0465-3