Die Regelungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext (§ 26 Abs. 1 — 6 BDSG) finden gemäß § 26 Abs. 7 BDSG auch bei der „nicht-dateimäßigen“ Verarbeitung von Beschäftigtendaten Anwendung. Hiermit ist eine beträchtliche Ausweitung datenschutzrechtlicher Regelungen im Beschäftigungskontext verbunden, über die der nachfolgende Beitrag Auskunft gibt.